Umfrageergebnis anzeigen: Kind nicht mehr in der BG - Kindergeldüberhang - Einkommen des Kindes - Wohngeld?

Teilnehmer
21. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Mein Kind wird trotz ausreichendem Einkommen im Bescheid als Mitglied der BG geführt

    7 33,33%
  • Mein Kind wird im Bescheid mit "Null" aufgeführt

    5 23,81%
  • Meinem Kind wurde die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zugestanden

    2 9,52%
  • Sowohl mir als auch meinem Kind wird die Versicherungspauschale zugestanden

    0 0%
  • Nur mir wird die Versicherungspauschale gewährt

    3 14,29%
  • Keinem von uns wird die Versicherungspauschale gewährt

    8 38,10%
  • Der Kindergeldüberhang wird mir leistungsmindernd angerechnet in gleicher Höhe

    7 33,33%
  • Der Kindergeldüberhang wird mir leistungsmindernd angerechnet - in unterschiedlicher Höhe

    1 4,76%
  • Mein Kind bezieht, da es nicht Mitglied der BG ist Wohngeld

    4 19,05%
  • Mein Kind bezieht kein Wohngeld, weil (Grund bitte im Thread angeben)

    1 4,76%
  • Mein Kind bezieht Wohngeld, hierdurch wird mir ein höherer Kindergeldüberhang angerechnet

    2 9,52%
  • Mir wird jegliches Einkommen des Kindes über den Kindergeldüberhang angerechnet

    5 23,81%
  • Ich musste dafür kämpfen, dass mein Kind aus der Bedarfsgemeinschaft genommen wird

    3 14,29%
  • Das Kind fällt zurück in die BG (etwa über Nebenkostennachzahlung)

    0 0%
  • Andere Angaben oder Besonderheiten meines Falles (Bitte im Thread erklären)

    2 9,52%
Multiple-Choice-Umfrage.
+ Antworten
Seite 1 von 2 1 2 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 30 von 49

Thema: Minderjähriges Kind nicht in der Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung Kindergeldüberhang

  1. #1
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    Standard Minderjähriges Kind nicht in der Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung Kindergeldüberhang

    Hallo Alleinerziehende,

    ihr kennt das vielleicht - ihr seid im ALG II-Bezug und euer Kind fällt aufgrund Einkommensdeckung über Kindergeld und Unterhalt aus dem Bedarf heraus.

    Das ist dann der Fall, wenn sein Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld sowohl seinen Sozialgeldbedarf (208 oder 278 Euro) wie auch seinen anteiligen KdU-Bedarf deckt.

    Es gilt dann nicht mehr als hilfebedürftig, gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft.

    Lt. SGB II ist Kindergeld in dem Umfang anrechenbar, in dem das Kind es für sich benötigt.

    Einige ArGen rechnen also den Kindergeldüberhang dann der BG an. Kindergeldüberhang wäre jeder Euro der den Grundbedarf des Kindes übersteigt; ergo bleibt das Kind - obwohl nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörend - auf dem gleichen Niveau wie ein Kind das zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

    Jeder Euro an Zufluss; so auch Wohngeld würde dann den Kindergeldüberhang erhöhen und den Hilfebedarf des Alleinerziehenden und seiner BG verringern.

    Leider gibt es hierzu ein Urteil des BSG -(Link bitte 2x anklicken), das eben abschließenden, rechtsgültigen Charakter hat, aber völlig verkennt, warum der Gesetzgeber wollte, das Kindergeld entgegen steuerrechtlicher Bewertung dem Kind zugerechnet wird:

    Die Kläger erzielten im streitigen Zeitraum folglich lediglich Einkommen in Form des Kindergeldes für die beiden Pflegekinder in Höhe von je 154,00 Euro. § 39 Abs 6 SGB VIII bestimmt hierzu, dass auf die laufenden Leistungen (Pflegegeld und Erziehungsbeitrag) für das Pflegekind ein Betrag gemäß § 66 EStG anzurechnen ist. Das Pflegegeld wurde insoweit zutreffend gemäß § 39 Abs 6 SGB VIII für jedes der beiden Kinder um 38,50 Euro gekürzt. In Höhe von 38,50 Euro wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, das Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt. Folglich konnte das Kindergeld bei dem Kindergeldberechtigten lediglich in Höhe von zweimal 115,50 Euro als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden. Von diesem Einkommen in Höhe von 231,00 Euro war sodann gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V (in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) ein Pauschbetrag von 30,00 Euro abzusetzen
    Ebenfalls wurde in dem Urteil übersehen, dass Angehörige der Haushaltsgemeinschaft anders bewertet werden, als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder - ihnen stehen höhere Freibeträge zu und sie dürfen natürlich innerhalb der höheren Freibetragsgrenzen Zufluss haben, der nicht der BG anzurechnen ist.

    Davon ab, dass die Unterhaltsvermutung nicht greift, da minderjährige Kinder lt. BGB ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.

    Mich würde daher ganz einfach mal interessieren, wieviele Ein-Eltern/Stiefeltern-Familien sind überhaupt davon betroffen und wie wird dieses "Recht" nun bei ihnen im Einzelfall umgesetzt, sind Widersprüche zu diesen Fragestellungen offen oder wird gar geklagt, gibt es Entscheidungen.
    Liebe Grüße Kristin

    Downloads und Links zu Anträgen - Umgang mit der ArGe - Abkürzungen - Freibetragsermittlung - Aufforderung die Wohnkosten zu senken - Sterbefall - Was ist zu tun? - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Unser Arbeitslosengeld II- Rechner

    Wichtig: einige Informationen und Nachrichten - auch aus wenig populären oder gar fragwürdigen Quellen - stellen wir hier ein, auch wenn wir anderslautender Meinung sind - soll heißen, wir identifizieren uns nicht immer mit den Quellen und/oder Aussagen, finden aber die Information oder auch Anti-Information diskussionswürdig.

    Es ist schwer das Glück bei sich zu finden und es ist ganz unmöglich, es anderswo zu finden.

  2. #2
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    Standard

    Argumente zum Thema:

    Kernpunkt:

    Kindergeld ist nach BKGG / EStG Einkommen des Bezugsberechtigten. Nur nach dem SGB II ist es in dem Umfang, wie es das Kind zur Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen des Kindes anzurechnen.

    1) wieviel das Kind zur Bedarfsdeckung benötigt richtet sich nicht mehr nach den Regularien der Bedarfsgemeinschaft, weil das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, sondern zur Haushaltsgemeinschaft.

    2) Das es nicht mehr zur BG gehört, bedeutet:
    a) es erhält keinen Mietanteil mehr von der ArGe
    b) es kann demzufolge Nachzahlungen aus Nebenkosten nicht mehr bei der ArGe beantragen, denn diese ist nicht mehr zuständig
    c) es kann keine Darlehen mehr für unabweisbaren Bedarf beantragen, weil die ArGe nicht mehr zuständig ist
    d) es muss, weil es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört für sämtliche Kosten mit seinem Einkommen selbst aufkommen können.
    e) Da bleibt selbst fiktiv nichts, was der Mutter angerechnet werden könnte - es sei denn, dieses Kind bezieht soviel Unterhalt vom anderen Elternteil, dass das Kindergeld "freiwürde" oder aber sämtliche Kosten des Kindes gedeckt werden könnten.
    3) Dargestellte Kosten sind aber nicht mehr darzulegen - wenn das Kind z.B. also eine KFO-Behandlung bekäme und die 20 % hierfür zunächst für die 5-jährige Behandlung ausgelegt werden müssen (Befreiung nicht möglich - Rückerstattung nach Abschluss der Behandlung), dann gehört das zu dem Bedarf des Kindes und über diesen Bedarf entscheidet nicht die ArGe, wenn das Kind im Bescheid mit "0" geführt wird.

    4) Und natürlich steht ihm als Angehöriger der Haushaltsgemeinschaft auch das Essensgeld für den Kindergarten/Kita/Hort zu, denn die Bemessung dieser Kosten wird nicht mehr nach dem SGB II entschieden - denn dort ist das alles ja angeblich mit der Regelleistung abgedeckt - das Kind bekommt aber keine Regelleistung mehr!

    5) http://bundesrecht.juris.de/estg/__31.html

    6) ... das SGB II selbst sieht vor, dass es Einkommen des Kindes ist, soweit es von ihm selbst benötigt wird

    7) Letztlich sagt der 11er SGB II folgendes aus:

    Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html

    ....da steht nichts von zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Kindern....
    Und so sehen auch die meisten Bescheide aus - dort tauchen lediglich noch die Regelsätze der BG auf, die "Mietanteile" der BG und (sofern zutreffend) der Mehrbedarf Alleinerziehung; das Kind wird in sämtlichen Spalten mit "0" geführt, weder erscheint der Mietanteil noch Sozialgeldsatz, Unterhalt oder Kindergeld als Einkommen - auch nicht anteilig.

    8) Dies aber bedeutet, dass niemand über die Einkommens- oder Ausgabesituation zu befinden hat; auch muss keine Unterhaltsvermutung widerlegt werden, da das Kind weder nach BGB noch SGB einem Erwachsenem zum Unterhalt verpflichtet wäre - und wenn das so ist, dann gilt das auch für seinen vermeintlich überschüssigen Kindergeldanteil.

    9) http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1612b.html schließt übrigens indirekt die Ansicht fiktiven Unterhaltes ein, da das Kindergeld hier eine Ersatzfunktion als Unterhalt einnehmen muss, wenn es vollständig ausgezahlt wird. Kindesunterhalt ist grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, also nicht nach SGB II verrechenbar mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder.

    10) Sobald das entsprechende Kind, da es über ausreichend eigenes Einkommen verfügt, nicht leistungsberechtigt ist, ist es, wenn es minderjährig ist, ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft:

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    (...)
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können
    http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html

    11) erg. http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__9.html
    Also wäre ein entsprechendes Kind nicht hilfebedürftig, zumal es weiterhin verpflichtet ist, vorrangige Leistungen zu beanspruchen; dazu gehört defakto auch Wohngeld.

    12) und dies hier:

    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann
    http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__9.html

    scheidet aus - da über die volle Kindergeldgewährung indirekt der Kindesunterhalt des anderen Elternteils zweckentfremdet würde und es handelt sich um eine klar zweckbestimmte Einnahme des Kindes.
    Wohngeld ist ohnehin zweckgebunden. Dazu kommt noch die fehlende Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern nach BGB.

    Bleibt zu hoffen, dass sehr viele alleinerziehende oder andere betroffene Eltern - im Sinne ihrer Kinder mit der Vermögenssorge betraut (!) diese Anrechnungsmentalität in Zweifel ziehen - und zwar vor Gerichten, die ebenfalls geltende Gesetzgebung nicht einfach ausblenden.

    Indirekt passiert etwas sehr Unschönes über die vermeintliche Anrechenbarkeit des oftmals zu bestreitenden "Kindergeldüberhanges"; es werden damit Kinder in die Armut gebracht, die nicht unter diesen Armutsbegriff fallen müssten; sie werden auf Sozialhilfeniveau runtergedrückt, während gleichzeitig, die auf sie entfallenden Mehrkosten nicht berücksichtigt und demzufolge nicht erstattet werden - und dies zu Zeiten, in dem jedes sechste (!) Kind als arm gilt (1965 betraf dies jedes 75. Kind) - Seit der Einführung von Hartz IV - und das ist erst knapp 3 Jahre her - hat sich die Kinderarmut verdoppelt:

    http://www.lvz-online.de/download/co...inderarmut.pdf
    Liebe Grüße Kristin

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  3. #3
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    Noch ein Urteil mit folgender Kernaussage


    4. Das LSG hat auch zu Recht entschieden, dass das den Bedarf des Klägers zu 5) übersteigende Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen ist. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des
    Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem
    Bundesversorgungsgesetz und nach anderen Gesetzen. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II (idF des bezeichneten
    BSG Urteil - 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R 7 / 8 Gesetzes) ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind
    zuzurechnen.

    Schließlich bestimmt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der bezeichneten Fassung), dass dies auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Nach dem Konzept des Gesetzgebers des SGB II gilt das Kindergeld für minderjährige Kinder bzw ab 1. Juli 2006 für unter 25-Jährige nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird (vgl nur Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 53 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 121, Stand Juli 2006).

    § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II entspricht § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII, der in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerwG nun ebenfalls klarstellt, dass das Kindergeld als Einkommen dem Minderjährigen zugerechnet wird, soweit es bei diesem zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt wird (vgl hierzu
    Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82 RdNr 17 ff, insbesondere RdNr 13; vgl BVerwGE 32, 141; 60, 6). § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II und § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII stellen insofern Ausnahmen von dem kindergeldrechtlichen Grundsatz dar, dass Kindergeldberechtigter iS des § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) eigentlich die Mutter (Klägerin zu 1) ist
    und das Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (hier der Klägerin zu 1) als Einkommen sozialhilferechtlich zuzurechnen wäre (zu § 77 BSHG vgl Brühl in LPK-BSHG, § 77 RdNr 47 mwN; grundlegend
    BVerwGE 60, 6 mwN, 122, 128).

    Dies gilt im SGB II jedoch nur so weit, wie das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Kindes auch benötigt wird. Hieraus folgt, dass Kindergeld erst dann - ggf anteilig - als Einkommen der Eltern bzw des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn der Bedarf des Kindes, zB durch weitere Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl Mecke, aaO; vgl auch Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr 76; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Voelzke, K § 11 RdNr 122).

    Die von den Klägern beanstandete Berücksichtigung des den Bedarf des Klägers zu 5) übersteigenden Kindergeldes als Einkommen bei der Klägerin zu 1) ist damit nur Ausdruck des Grundsatzes, dass das Kindergeld - ohne die Zurechnungsregel des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II - ohnehin Einkommen der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter darstellen würde.

    Der Senat hat insofern keine verfassungsrechtlichen oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag.
    Urteil - 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R (Bundessozialgericht)
    Liebe Grüße Kristin

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  4. #4

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    Standard

    Ich hab an der Umfrage teilgenommen:
    • Nur mir wird die Versicherungspauschale gewährt
    Das ist eh ein heikles Thema, da blicke ich nicht durch.


    Anmerkung(Hinweis: Meine Tochter bekommt ihr Kindergeld plus Sozialgeld auf ihr eigenes Konto überwiesen (154,00 Euro plus 124,00 Euro).

    Mit herzlichen Grüßen
    HorstLE




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  5. #5
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    Standard

    Hallo HorstLE,
    Hallo @all,

    eigentlich ist es ganz einfach - der Gesetzgeber hat festgelegt:

    Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html

    und das Bundessozialgericht wendet folgenden Gesetzestext an:

    Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für (da fehlt etwas) minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des
    Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014)

    Fakt ist aber - sobald das Kind sich selbst unterhalten kann, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Haushaltsgemeinschaft.

    Und mit der merkwürdig anmutenden Kindergeldanrechnung (= Anrechnung Überhang beim bedürftigen Elternteil), wird verhindert, dass das Kind nur einen Euro-Cent für sich behalten darf, solange es sich nicht ausschließlich über Unterhalt selbst unterhalten kann - erst dann nämlich würde das vollständige Kindergeld dem Erziehungsberechtigten angerechnet und jedes weitere Einkommen des Kindes würde beim Kind verbleiben.

    Damit kann ein minderjähriges Kind - obwohl es in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und dem Sinne nach nicht bedürftig ist, nicht über die 208/278 Euro + Mietanteil hinaus zusätzliches Einkommen empfangen - denn es würde indirekt zu einem höheren Kindergeldüberhang führen, der dem hilfebedürftigen Elternteil angerechnet würde = also leistungsmindernd ist/wirkt.

    Indirekte Folge - das Kind bleibt auf Hartz IV-Niveau, solange der andere Elternteil nicht Unterhalt in ausreichender Höhe leistet, dabei hat es allerdings nicht die Rechte eines zur BG gehörenden Kindes.

    So würde bei einer erhöhten Heizkostenabrechnung nur der hälftige Anteil des bedürftigen Elternteils erstattet, denn das Kind gehört nicht zur BG sondern zur HG.

    Das Kind wiederum hat aber nicht mehr zur Verfügung, weil alles was es an "Mehr" erhält, zu einem höheren Kindergeldüberhang beim bedürftigen Elternteil führt... also müsste der bedürftige Elternteil den Anteil der Heizkostennachzahlung, der auf das Kind entfällt aus seinem Regelsatz tragen. Das müssen reine BG-Familien nicht!

    Anders herum würde eine Heizkostenerstattung anteilig nicht dem nicht zur BG gehörenden Kind zugute kommen, denn es erhöht wiederum den Kindergeldüberhang, wirkt also leistungsmindernd.

    So werden Kinder, die sich eigentlich - so wollte es der Gesetzgeber wohl - mit Kindergeld und Unterhalt selbst versorgen können, künstlich auf Sozialhilfeniveau gehalten.

    Eigentlich werden sie sogar benachteiligt, denn diese BG-HG-Kombination hat im Endeffekt, wenn man alles wieder zusammenrechnet, einen geringern Leistungsanspruch als eine übliche BG.

    Und es bedeutet - die Kinder, welche "nur" Tabellenunterhalt erhalten, werden Kindern gegenüber benachteiligt, deren zahlende Elternteile mehr Unterhalt leisten.

    Da der Unterhalt anteiliges Kindergeld beinhaltet, kommt so der zahlende Elternteil indirekt für die/den bedürftigen EX-Partner/in auf - ggf. ohne Pflicht, wenn vorweg keine Ehe bestanden hat und Betreuungsunterhalt nicht mehr geschuldet wird.

    Beim Wohngeld wird es dann ganz kurios - ein Kind, das nicht mehr Mitglied der BG ist oder ganz genau, mangels Hilfebedürftigkeit nicht mehr leistungsberechtigt nach SGB II ist, bildet mit der BG einen sog. "Mischhaushalt" - es hat also auf seinen Mietanteil einen Wohngeldanspruch - dieses eigentlich zweckgebundene Wohngeld kommt aber dem Kind nicht wirklich zugute, sondern reduziert über den dann ebenfalls erhöhten Kindergeldüberhang die Regelleistung des erziehenden Elternteils. Wohngeld ist aber zweckgebunden und soll in diesem Fall auch die anteilige Nebenkostennachzahlung "auffangen".

    Dabei wäre nach genauer Betrachtung das Kind im BG-Status würde man von vornherein das Kindergeld dem erziehenden Elternteil zuordnen (was man im Endeffekt durch die Hintertür ohnehin vollzieht - nur eben ohne die "Vorteile")

    ...und dann wiederum wäre kein Wohngeld möglich, weil sich Wohngeld und ALG II gegenseitig ausschließen.

    Weil es der Gesetzgeber allerdings gern kompliziert mag - erklärt er Wohngeld zu einer vorrangigen Leistung - und so minimiert das Kind über das Wohngeld die Bedürftigkeit einer BG der es nicht angehört und von deren Vorteilen es nicht partizipiert.

    So... und entgegen dem BSG denke ich nun... wenn im SGB II steht: "Kindergeld ist Einkommen des Kindes soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird", dass es mit dem "Herausfallen" aus der BG einen höheren Bedarf hat, denn es können für dieses Kind keine Anträge nach § 23 mehr gestellt werden - nicht generell und auch nicht auf Darlehensbasis.

    Wie ist es denn dann mit der mehrtätigen Klassenfahrt? Wie ist es mit Bedarf des Kindes, den es ebensowenig hat ansparen können, wie ein zur Bedarfsgemeinschaft zugehöriges Kind, das all diese Leistungen erhalten kann?

    Noch einmal zur Verdeutlichung - dieses HG-Mischhaushalt-Kind hat solange den exakt gleichen Lebensunterhalt wie das BG-Kind bis der barunterhaltsleistende Elternteil über den Unterhalt auch das Kindergeld vollständig abdeckt. Der würde dem bedürftigen Elternteil dann zwar voll angerechnet, aber erst dann ist das Kind in der tatsächlichen Lage sozial unabhängig zu sein.

    Meine Frage ist - hat der Gesetzgeber das von vornherein so verstanden wissen wollen? Und wenn das so ist, was soll dann dieses Spiel mit der Kindergeldanrechnung beim Kind für einen nachhaltigen Sinn haben, außer dem, das Kind sogar einem zur BG-gehörenden Kind zu benachteiligen?

    Auch nur künstliche Statistikbereinigung - hier bezüglich Sozialgeldaufkommen?

    Zweckdienlich wäre es sicherlich - drückt es doch die Armut nach der gesetzlichen Definition - wenn auch nicht wirklich.

    PS. HorstLe, das mit der Versicherungspauschale in deinem Fall interessiert mich - ist dein Kind Mitglied der BG? Wenn das so wäre, erhältst du die Versicherungspauschale bestimmt aufgrund anderer Einkommenszuflüsse.
    Liebe Grüße Kristin

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  6. #6

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    Zitat Zitat von Nefertari1968 Beitrag anzeigen
    HorstLe, das mit der Versicherungspauschale in deinem Fall interessiert mich - ist dein Kind Mitglied der BG? Wenn das so wäre, erhältst du die Versicherungspauschale bestimmt aufgrund anderer Einkommenszuflüsse.
    Meine Tochter ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

    Ich: 347,00 Euro ALG II + 42,00 Euro Mehrbedarfe für allein Erziehende + 178,87 Euro für KdU

    Meine Tochter: 124,00 Euro Sozialgeld + 178,89 Euro für KdU

    Andere Einkommenszuflüsse: Meine Tochter bekommt 154,00 Euro Kindergeld.

    Mit herzlichen Grüßen
    HorstLE




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  7. #7
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    Zitat Zitat von HorstLE Beitrag anzeigen
    Meine Tochter ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

    Ich: 347,00 Euro ALG II + 42,00 Euro Mehrbedarfe für allein Erziehende + 178,87 Euro für KdU

    Meine Tochter: 124,00 Euro Sozialgeld + 178,89 Euro für KdU

    Andere Einkommenszuflüsse: Meine Tochter bekommt 154,00 Euro Kindergeld.
    Sorry, wenn das so stimmt, steht keine Versicherungspauschale zu... Das Kindergeld allein löst die Pauschale nicht aus
    Liebe Grüße Kristin

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  8. #8
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    Um auf das Kernthema zurückzukommen... ich bin am Überlegen, ob dieses Thema nicht eine Petition und auch andere Anstrengungen wert wäre; zum Teil habe ich bereits recherchiert, benötige allerdings von anderen betroffenen Müttern/Vätern und Eltern Unterstützung und vielleicht meldet sich auch ein Steuerprofi und/oder ein guter Anwalt.

    Der springende Punkt ist, ein Teil der ALG II-Betroffenen - nämlich Kinder von vorwiegend Alleinerziehenden, benötigt über diese "Rechnerei" mit Kindergeldüberhang einen höheren Bedarf um nicht mehr bedürftig zu sein.

    Weiterhin werden die Gesetzmäßigkeiten um die Haushaltsgemeinschaft nicht beachtet.

    Und die betreffende Ein-Eltern-Familie hat im Endeffekt weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, als eine "reine" BG.

    Kindergeld auf das Kind überzuleiten ist scheinbar nur bei älteren Kindern möglich, wenn diese nicht mehr daheim wohnen:

    § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

    (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.

    3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

    4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

    (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
    Liebe Grüße Kristin

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    Es ist schwer das Glück bei sich zu finden und es ist ganz unmöglich, es anderswo zu finden.

  9. #9

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    Zitat Zitat von Nefertari1968 Beitrag anzeigen
    Kindergeld auf das Kind überzuleiten ist scheinbar nur bei älteren Kindern möglich, wenn diese nicht mehr daheim wohnen
    Meine Tochter (sie wohnt bei mir) bekommt ihr Kindergeld seit Februar 2006 auf ihr eigenes Konto überwiesen, nachdem ich das bei der Kindergeldkasse so festgelegt habe. Bei Kontoeröffnung war meine Tochter 14 Jahre jung.

    Mit herzlichen Grüßen
    HorstLE




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  10. #10
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    Zitat Zitat von HorstLE Beitrag anzeigen
    Meine Tochter (sie wohnt bei mir) bekommt ihr Kindergeld seit Februar 2006 auf ihr eigenes Konto überwiesen, nachdem ich das bei der Kindergeldkasse so festgelegt habe. Bei Kontoeröffnung war meine Tochter 14 Jahre jung.
    Diese Möglichkeit habe ich gestern in einem anderen Forum ebenfalls theoretisch thematisiert - Antwort (einer SB!) war die folgende:

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
    1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
    § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages

    ---------------------------------------------------------------------

    Die Kernfrage zu diesem Thema ist:

    ob es rechtlich korrekt angewandt wird, das Existenzminimum eines Kindes, dass nicht mehr der BG zugehörig ist, nach BG-Regularien festzulegen?

    Die korrekte Antwort auf diese Frage legt fest, inwieweit das Kind sein Kindergeld für sich benötigt:

    Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

    http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html


    Welcher Betrag ist für diese Sicherung erforderlich? ALG II-Standard oder Berechnung nach Haushaltsgemeinschaft-Regularien?
    Liebe Grüße Kristin

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  11. #11

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    Was bedeutet das für mich? Entstehen mir Nachteile?

    Mich kann man nur Sanktionieren, wenn ich als nichterwerbsfähiger ALG II-Bezieher meinen Verpflichtungen gemäß Eingliederungsvereinbarung nicht nachkomme.

    Ich muss mich maximal abmelden, wenn ich mal außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches sein sollte (fällt ja eh weg) und die Teilnahme an psych./ärztl. Untersuchungen wahrnehmen. Alles andere, was sonst so in der Eingliederungsvereinbarung steht (stand), habe ich Streichen und Gegenzeichnen lassen.

    Mit herzlichen Grüßen
    HorstLE




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  12. #12
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    Zitat Zitat von HorstLE Beitrag anzeigen
    Was bedeutet das für mich? Entstehen mir Nachteile?
    Jep - es kann ggf. sanktioniert werden, das hat nichts mit dem Bestehen einer Eingliederungsvereinbarung zu tun bzw. mit Obliegenheiten hinsichtlich Zumutbarkeit etc.

    Um das genau zu sagen, müsste ich die Berechnung sehen - wenn Kindergeld angerechnet wird (bei wem auch immer) passiert nichts.
    Liebe Grüße Kristin

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  13. #13
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    Standard Abgelehnte Petition zum Thema Anrechnung von Kindergeld:

    Petition:

    Der Petent fordert eine Änderung von § 11 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch dahingehend, dass Kindergeld und Unterhaltszahlungen für Kinder bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (allgemein bei der Feststellung von Hilfsbedürftigkeit) nicht als Einkommen angerechnet werden. Dieses Geld soll zweckgebunden dazu dienen, dass das Kind Bildung, Erziehung und Zuwendung bekommt.

    Begründung:

    Durch die Berücksichtigung dieses Einkommens bei ALG II kommt es dazu, das Kindergeld und Unterhaltsgeld dazu dienen den Unterhalt der Mutter, des Vaters oder der Bedarfsgemeinschaft usw. zu sichern. Das ist nicht der Sinn dieser Mittel. Kinder haben ein Recht auf Unversehrtheit, Würde und Enfaltung ihrer Persönlichkeit. Das geht nur in der Form das Mittel die dem Kind zufliesen auch dem Kind zur Verfügung gelassen werden.

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2007 abschließend beraten und beschlossen:


    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil er dem Anliegen nicht entsprechen konnte.

    Begründung


    Bei dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Arbeitslosengeld II (ALG II) handelt es sich um eine staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung. Dementsprechend orientiert sich die Höhe dieser Geldleistung an dem konkreten Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen (z. B. Ehegatte, Kinder).

    Für jede Bedarfsgemeinschaft wird - unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag – zunächst der Gesamtbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ermittelt.

    Danach sind bei diesen einer Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach zustehenden Geldleistungen grundsätzlich alle vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen, abzüglich diverser Freibeträge, zu berücksichtigen. Folglich kann es durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zu einer Minderung und ggf. sogar bis zum kompletten Wegfall der Leistungen der Grundsicherung kommen.

    Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des Hilfebedürftigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Partners, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur dann zu dessen Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen oder eigenem Einkommen, z. B. Kindergeld oder Unterhaltszahlungen eines Elternteils, bestreiten können.

    Solange sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten können, gehören sie also nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

    Einkommen und Vermögen der unverheirateten Kinder unter 25 Jahre sind jedoch nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen. Die vom Petenten vertretene Auffassung, die Kinder müssen mit ihrem Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Eltern beitragen, ist insoweit nicht zutreffend.

    Das Kindergeld ist dem Einkommen des Kindes allerdings nur insoweit zuzuordnen, soweit es für dessen Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Der den Bedarf des Kindes übersteigende Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen. Zur Förderung der Familie nach dem Sozialrecht stellt somit das Kindergeld, soweit das Existenzminimum des Kindes gedeckt ist, Einkommen des Kindergeldberechtigten dar.

    Die Zahlung des Kindergeldes als Steuervergütung ist darauf gerichtet, die Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern durch den Unterhalt der Kinder auszugleichen. Unterhaltszahlungen dienen der Deckung des Lebensbedarfs. Die Zahlung des ALG II/Sozialgeldes dient ebenfalls der Deckung der Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt.

    Aus der Sicht des Petitionsausschusses muss es daher bei der grundsätzlichen Anrechenbarkeit des Kindergeldes und eventueller Unterhaltszahlungen als Einkommen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben. Würde von einer Anrechenbarkeit abgesehen werden, so wäre dies eine Förderung über das Existenzminimum hinaus, die mit dem System der Grundsicherung nicht vereinbar wäre. Eine Beeinträchtigung des Kindes in seiner Würde, Unversehrtheit und Entfaltung ist aus der Sicht des Ausschusses nicht zu erkennen.

    Gerade zur Sicherung dieser Ansprüche (soziokulturelles Existenzminimum) wurden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgesetzt.
    Der Petitionsausschuss kann das Anliegen aus den oben genannten Gründen nicht unterstützen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu überweisen, sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es die konkrete Verbesserung der materiellen und soziokulturellen Situation von Kindern betrifft, die durch die Erwerbslosigkeit ihrer Eltern von Armut bedroht sind und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP abgelehnt worden.


    Den Widerspruch der Aussagen habe ich in den betreffenden Textpassagen rot markiert

    Und nun? - diese Petition war vielleicht ein Wenig zu weit gefaßt, macht es Sinn, dieses Thema nochmals zur Sprache zu bringen?

    .
    Liebe Grüße Kristin

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  14. #14

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    Mein Kind kann seinen eigenen Bedarf mit 125 Euro Unterhaltsvorschuss und 154 Euro Kindergeld nicht decken und wenn sie 7 ist erst recht nicht, obwohl ich noch in einer 1-Zimmerwohnung lebe und ihre KdU-Kosten entsprechen geringer sind als üblich.
    lg andine

  15. #15

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    Zitat Zitat von Nefertari1968 Beitrag anzeigen
    Petition:








    Den Widerspruch der Aussagen habe ich in den betreffenden Textpassagen rot markiert

    Und nun? - diese Petition war vielleicht ein Wenig zu weit gefaßt, macht es Sinn, dieses Thema nochmals zur Sprache zu bringen?

    .
    Glaube ich nicht. Ich wäre eher für eine andere Petition.
    lg andine

  16. #16
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    Zitat Zitat von andine Beitrag anzeigen
    Glaube ich nicht. Ich wäre eher für eine andere Petition.
    Eine Petition zu diesem Thema?

    ... ich sehe eigentlich nicht, dass man hier so schnell aufgeben sollte.

    Bei der letzten Petitition ging es darum Kindergeld überhaupt nicht anzurechnen - hier könnte es darum gehen, klarzustellen warum ein Kind als Haushaltsgemeinschaftsmitglied nur soviel für seine Existenz haben darf, wie ein Bedarfsgemeinschaftsmitglied...


    .... und was nun eigentlich zuerst "greift", das Herausfallen des Kindes aus der BG? Wäre das der Fall, dann könnte den Eltern kein Kindergeldüberhang angerechnet werden...

    Im Prinzip - wenn ein Kind Tabellenunterhalt erhält und Kindergeld - reden wir hier über wenige Euro, die dann eben nicht bei den Eltern anrechenbar wären - nicht vom ganzen Kindergeld - wie in der Petition. Alternativ wäre sicherlich auch ein Freibetrag auf Kindergeldeinkommen möglich; nur wenn ich das richtig sehe, wäre dies steuerlich nicht umsetzbar.

    Ansonsten sollte schon auch dies hier:

    § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

    (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
    2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.
    In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
    (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
    .... wirksam greifen.

    Denn im Falle durch Kindergeld reduzierter Kindesunterhaltsleistungen handelt es sich doch anteilig um fiktiven Unterhalt, der nicht anrechenbar sein sollte, denn das Kind ist Unterhaltsberechtigter!
    Liebe Grüße Kristin

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  17. #17
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    Standard Update....

    Da der Regelsatz und somit auch der Sozialgeldsatz für Kinder im Juli um 3 Euro steigt:



    werden einige Kinder, die mal so eben '"knirsch" nicht bedürftig sind, weil sie sich über Unterhaltsvorschuss/Kindesunterhalt und Kindergeld selbst unterhalten können, für kurze Zeit zurück in die Armutsstatistik "rutschen"...

    Für kurze Zeit deswegen, weil die Regierung mit ihrer lachhaft geringen Erhöhung des Kindergeldes ab Jan. 2009 genau diesen Mechanismus im Umkehrschluss wieder aushebelt...

    Dann fallen diese Kinder wiederum aus der Sozialgeldstatistik heraus und können sich aus ihrem "Einkommen" selbst unterhalten....

    Eine Möglichkeit dem zu begegnen ist der Wohngeldantrag nur für das betreffende Kind - dummerweise wenden aber nicht alle ArGen das Haushaltsgemeinschaftsprinzip:

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

    (...)
    4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
    vorrangig an, sondern legen vorrangig das "Kindergeldprinzip" zugrunde, das da lautet:


    Auszug aus: SGB II § 11

    Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    Bei Anwendung der Haushaltsgemeinschaft, die ja vorliegt, wenn das Kind nicht bedürftig ist heißt es lt. ALG II-Verordnung:

    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

    Stellt sich die immer noch nicht abschließend geklärte Frage, wie lautet die Rechtslage für Kinder, die eben nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (weil sie sich eben selbst unterhalten)?

    Das wird wohl jede "Haushaltsgemeinschaft" mit ihrer Arge/opt. Kommune für sich klären müssen....
    Liebe Grüße Kristin

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  18. #18

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    Standard Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?

    Zu den Beiträgen "Anrechnung von Einkommen des minderj. Kindes"....

    Wie sieht es mit der sogenannten "Einstandsgemeinschaft" aus?


    Einstandsgemeinschaften (Früher: eheähnliche Gemeinschaften)
    Ein häufiges Problem hat früher darin bestanden, dass auch die sogenannten "eheähnlichen Gemeinschaften" vom Gesetz als Bedarfsgemeinschaft angesehen wurden. Diesen Begriff gibt es seit dem 1. August 2006 im SGB II nicht mehr und in diesem Zusammenhang sollte man ihn am besten vergessen,
    Maßgeblich für eine Bedarfsgemeinschaft ist jetzt nur noch, dass zwei Menschen (egal welchen Geschlechts) in einem gmeinsamen Haushalt so zusammenleben dass - Zitat - nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Weil der Gesetzgeber aber den Behörden nicht gar zu viel an "verständiger Würdigung" aufhalsen wollte, hat er ihnen diese schwierige Aufgabe erleichtert und erklärt, wann dieser Wille "anzunehmen" ist, nämlich immer dann, wenn die Betroffenen
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    Das "oder" bedeutet: schon eine einzige dieser Voraussetzungen reicht aus.
    Wenn das minderjährige Kind nicht mehr hilfebedürftig ist, aufgrund von ausreichendem Einkommen - Unterhalt und Kindergeld, und laut BGB dem Elternteil nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, dann scheitert doch alles an dieser Regelung. Oder????

    Liebe Grüße Andrea

  19. #19
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    Zitat Zitat von Besucher Beitrag anzeigen
    Wenn das minderjährige Kind nicht mehr hilfebedürftig ist, aufgrund von ausreichendem Einkommen - Unterhalt und Kindergeld, und laut BGB dem Elternteil nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, dann scheitert doch alles an dieser Regelung. Oder????

    Liebe Grüße Andrea
    Hallo Andrea,

    ich habe dir hier - in deinem Thema: http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?t=11036 geantwortet.

    Ganz so einfach ist es leider nicht, der Dreh- und Angelpunkt ist hierbei die Anrechnung des Kindergeldüberhanges... damit wird indirekt die für die Haushaltsgemeinschaft geltende Gesetzgebung ausgehebelt...

    Also ist ein zur Haushaltsgemeinschaft gehörendes Kind erst dann unabhängig, wenn es außer seinem Bedarf bestehend aus Sozialgeldsatz und anteiliger Miete einmal den kompletten Kindergeldbetrag einnimmt...

    Inwieweit das rechtens ist, steht auf einem anderen Papier - aber solange es keinen Kläger gibt, wird es auch keinen Richter und somit keine Gerechtigkeit geben...

    Letzten Endes ist ein Kind, das eigentlich unabhängig von Hartz IV ist indirekt über den Kindergeldüberhang doch abhängig, denn es hat solange keinen Euro mehr als ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind zum Leben, bis der komplette Kindergeldüberhang abzüglich Versicherungspausche einmal dem ALG II-empfangenden Elternteil angerechnet werden kann...

    In deinem Fall würde das bedeuten: der Kindesvater müsste 124 Euro mehr Kindesunterhalt zahlen bzw. der Mietanteil müsste um diesen Betrag sinken...
    Liebe Grüße Kristin

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  20. #20

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    Also bei uns wurde der Kindergeldüberhang des 16 jährigen,über Umweg Mutter(nicht bedürftig) indirekt dem 24 jährigen Bruder(kein Kindergeldanspruch,weil abgeschlossene Ausbildung) zum Lebensunterhalt zugerechnet. Der 16 jährige wurde mal in die ZwangsBG seines Bruders,dann mal raus gerechnet,zum Schluß war er wieder drin und mußte sogar seinen Lohn aus Schülerjob der ZwangsBG.abtreten. Unsere ZwangsBG bestand nur Dank U25-arbeitsloser Jugendlicher mit abgeschl.Ausbildung,ohne Krankenversicherungsschutz und ohne Kindergeldanspruch.Dank des Begriffes Bedarfsgemeinschaft gibt es in Deutschland jetzt eine Einzelunterhaltspflicht für Alleinerziehende. Klage zwecklos,weil Sozialanwalt keine Chance sieht.Sie wollen,dürfen oder können nicht.
    MfG Ramona

  21. #21

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    Kann noch nix dazu sagen.Ist grad am laufen bei mir.
    ...und ganz liebe Grüsse von Sandy & ihren Zwergen

  22. #22
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    Hilfe

    Hallo,

    Zitat Zitat von Nefertari1968 Beitrag anzeigen
    ihr kennt das vielleicht - ihr seid im ALG II-Bezug und euer Kind fällt aufgrund Einkommensdeckung über Kindergeld und Unterhalt aus dem Bedarf heraus.

    Es gilt dann nicht mehr als hilfebedürftig, gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft.
    Das hat die ARGE Koblenz bei uns jetzt erst festgestellt. Und meint das wäre eine Änderung zum Juli diesen Jahres. Eine Bearbeitung aller die dies betreffe, war zu diesem Zeitpunkt natürlich nicht möglich. Naja, sollten Sie halt Leute einstellen.

    Zitat Zitat von Nefertari1968 Beitrag anzeigen
    Einige ArGen rechnen also den Kindergeldüberhang dann der BG an. Kindergeldüberhang wäre jeder Euro der den Grundbedarf des Kindes übersteigt; ergo bleibt das Kind - obwohl nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörend - auf dem gleichen Niveau wie ein Kind das zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

    Jeder Euro an Zufluss; so auch Wohngeld würde dann den Kindergeldüberhang erhöhen und den Hilfebedarf des Alleinerziehenden und seiner BG verringern.
    Ja so wird das bei uns demnächst auch angewandt.

    Zitat Zitat von Nefertari1968 Beitrag anzeigen
    Ebenfalls wurde in dem Urteil übersehen, dass Angehörige der Haushaltsgemeinschaft anders bewertet werden, als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder - ihnen stehen höhere Freibeträge zu und sie dürfen natürlich innerhalb der höheren Freibetragsgrenzen Zufluss haben, der nicht der BG anzurechnen ist.

    Davon ab, dass die Unterhaltsvermutung nicht greift, da minderjährige Kinder lt. BGB ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
    Es wäre schön wenn Sie wenigstens die 30€ Versicherungspauschale abziehen würden.

    So fällt meine Tochter jetzt raus (mein Sohn allerdings nicht) und darf nun wahrscheinlich auch trotz des gleichen Betrages mehr zum Schulessen, für Bad usw. bezahlen. Echt super.

    Was ich aber noch viel "toller" finde ist, dass Wohngeld rückwirkend ab Juli 08 in Höhe von 89€ bewilligt wurde. Soweit so gut. Allerdings wurden die Monate bis Oktober an die ARGE gezahlt, da meine Kleine ja bis dato ja in die ALG II-Berechnung fiel. Die letzten Monate erhielten wir 823€ jetzt ohne Madam 764€ also 59€ weniger.

    Nun das Problem: unsere ARGE meint tatsächlich das ihr die kompletten 356€ (4*89) zustehen würden, da sie bis jetzt geleistet haben, aber verkennt vollkommen, das sie gar nicht soviel geleistet haben. Eine Neuberechnung die ich ihr schon mal vorgelegt habe, wäre nicht nötig bzw. falsch?.

    Meine Sachbearbeiterin meint dazu, das für jede ARGE andere Gesetze gelten würden. Ich denke das Gesetz ist doch für ganz Deutschland gleich, wird halt nur je nachdem unterschiedlich ausgelegt, auch wenn dies nicht sein dürfte.

    Anmerkung Admin: Beitrag kopiert = Teile des Beitrages: http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?p=64776
    Deswegen und wegen nicht anerkannter KFZ-Versicherung sowie wegen Rückforderungsanspruch von nicht ausgezahlter sondern verrechneter Steuererstattung muss ich nun wohl doch mal Widerspruch erheben.
    Vielleicht kann mir jemand bei der Formulierung helfen?! Wäre sehr nett.
    (Falls das letzte nicht hierher gehört bitte in den entsprechenden Thread verschieben, dann erläuter ich falls notwendig noch mehr dazu.)

  23. #23
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    Abgetrennt. Weiter gehts hier:

    Tochter nicht mehr in BG - Anrechnung Kindergeld
    Liebe Grüße Kristin

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    Es ist schwer das Glück bei sich zu finden und es ist ganz unmöglich, es anderswo zu finden.

  24. #24

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    Standard Kind aus der BG

    Hallo,

    Meinem Kind wurde nach Wohngeldstellung aus der BG genommen. Die Versicherungspauschale wurde erst uns nicht anerkannt aber nach erfolgreichen Widerspruch. Da ich auch einen Job ausübe bekommen wir beide jetzt die Freibeträge , ich je nach Endgeldhöhe und mein Kind die 30,00 Euro Versicherungspauschale.

    Das BSG geht in seinem Urteil vom 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R in Punkt 41-43 darauf ein.!

    hier das Urteil :
    http://juris.bundessozialgericht.de/...pos=13&anz=140


    LG

    Hummel
    Geändert von ackerhummel (20.01.2009 um 11:48 Uhr)

  25. #25
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    DAnke für das Urteil. Kommt genau richtig. Hab gestern Widerspruch eingelegt und wenn dieser abgelehnt wird, werde ich dahingehend auch noch klagen.
    Lieben Gruß Angel
    Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

  26. #26

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    Hallo,

    ich wünsche dir viel Erfolg und Glück ! Nicht unterkriegen lassen !

    Klassenfahrten müssten auch weiter übernommen werden , dazu habe ich folgendes gefunden http://www.schullandheim.de/service/...ten_hartz4.htm

    Da Klassenfahrten nicht im Regelsatz enthalten sind ( dieser wird als Grundlage zur Berechnung genommen ) hat das Kind einen höheren Bedarf.

    Bei dem Schulstarterpaket ist es das gleiche , es wird Kindern gewährt deren Eltern ALG II beziehen.

    Bei den Mietnebenkosten müsste es sich ähnlich verhalten, da Mitgliedern in HG der selbe Bedarf zusteht und um diesen Decken zukönnen, müsste dann hier das Einkommen ( Kindergeldsüberhang ) dementsprechend bereinigt oder die Nebenkostenachzahlung übernommen werden, weil das Kind den Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann durch die Kindergeldsanrechnung beim Erziehungsberechtigten.

    Personen in HG unterliegen immer noch der Gesetzgebung des SGB II mit Vermögen und Einkommenszufluss nur ,dass die Freibeträge für Einkommen höher sind.http://www.arbeitslosengeld-verstehe...meinschaft.htm
    Ich denke die Gerichte werden mit dieser Problematik - Kinder aus der BG - noch so einiges zu tun haben.


    Grüße

    Hummel

  27. #27

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    Hilfe

    Hallo alle zusammen,

    weiß jetzt nicht ob ich zu spät komme für diesen Thread und dieser einfach zu alt ist oder ich einen neuen Thread aufmachen soll.

    Haben seit Mai eine BG und die beiden großen Kids können sich sozusagen alleine versorgen durch Kindergeld und Unterhalt.

    Jetzt hab ich 1000 Fragen zu Versicherungsfreibeträgen, Haushaltsgemeinschaften und/oder BG´s und und und...

    Vom Arbeitsamt hier wird man nur über den Tisch gezogen hab ich das Gefühl.

    Wenn noch jemand da ist und uns helfen könnte und einfach neugierig ist würds mich sehr sehr freuen

    Liebe Grüße
    sportivo

  28. #28
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    Hallo Sportivo,

    der Thread ist noch aktuell... und wenn deine Fragestellung zu komplex würde, dann können wir sie hier abtrennen und in ein eigenes Thema überführen.

    = erledigt: Kinder aus BG nehmen - Versicherungspauschale
    Geändert von Nefertari1968 (28.08.2009 um 23:45 Uhr) Grund: Nachtrag, da Beitrag verschoben
    Liebe Grüße Kristin

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  29. #29
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    Hallo Kristin,

    ich habe mir nun diesen Thread nun mehrmals zu Gemüte geführt.
    Und verstehe ihn immer noch nicht...

    Tim ist 16, bekommt Wohngeld das mir angerechnet wird, als Einkommen.
    Ist das nun rechtens?

    Ich bin gerade dabei meinen Folge-Antrag zu stellen. Wäre es sinnvoll den neuen Bescheid hier einzustellen um ihn mal von euch durchrechnen zu lassen?
    Liebe Grüsse Rita

  30. #30
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    Hallo Rita,

    wie hoch ist sein Mietanteil (eure angemessene Gesamtmiete geteilt durch die Personenzahl)?

    Dazu addierst du dann seinen zur Zeit gültigen Regelsatzanspruch....

    Die Gesamtsumme bildet dann den sog. Bedarf.

    Hiervon abzuziehen: jegliches Einkommen (zunächst ohne Kindergeld)

    Dann stellst du den Restanspruch dem Kindergeld quasi gegenüber um zu ermitteln, welchen Anteil des Kindergeldes dein Sohn noch benötigt um seinen Bedarf zu decken...

    Das, was er nicht benötigt, wird dir dann abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale angerechnet.

    Ist der anrechenbare Kindergeldüberhang geringer als die Versicherungspauschale, ist dieser insgesamt nicht anzurechnen...
    Liebe Grüße Kristin

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