Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil er dem Anliegen nicht entsprechen konnte.
Begründung
Bei dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Arbeitslosengeld II (ALG II) handelt es sich um eine staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung. Dementsprechend orientiert sich die Höhe dieser Geldleistung an dem konkreten Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen (z. B. Ehegatte, Kinder).
Für jede Bedarfsgemeinschaft wird - unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag – zunächst der Gesamtbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ermittelt.
Danach sind bei diesen einer Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach zustehenden Geldleistungen grundsätzlich alle vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen, abzüglich diverser Freibeträge, zu berücksichtigen. Folglich kann es durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zu einer Minderung und ggf. sogar bis zum kompletten Wegfall der Leistungen der Grundsicherung kommen.
Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des Hilfebedürftigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Partners, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur dann zu dessen Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen oder eigenem Einkommen, z. B. Kindergeld oder Unterhaltszahlungen eines Elternteils, bestreiten können.
Solange sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten können, gehören sie also nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Einkommen und Vermögen der unverheirateten Kinder unter 25 Jahre sind jedoch nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen. Die vom Petenten vertretene Auffassung, die Kinder müssen mit ihrem Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Eltern beitragen, ist insoweit nicht zutreffend.
Das Kindergeld ist dem Einkommen des Kindes allerdings nur insoweit zuzuordnen, soweit es für dessen Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Der den Bedarf des Kindes übersteigende Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen. Zur Förderung der Familie nach dem Sozialrecht stellt somit das Kindergeld, soweit das Existenzminimum des Kindes gedeckt ist, Einkommen des Kindergeldberechtigten dar.
Die Zahlung des Kindergeldes als Steuervergütung ist darauf gerichtet, die Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern durch den Unterhalt der Kinder auszugleichen. Unterhaltszahlungen dienen der Deckung des Lebensbedarfs. Die Zahlung des ALG II/Sozialgeldes dient ebenfalls der Deckung der Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt.
Aus der Sicht des Petitionsausschusses muss es daher bei der grundsätzlichen Anrechenbarkeit des Kindergeldes und eventueller Unterhaltszahlungen als Einkommen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben. Würde von einer Anrechenbarkeit abgesehen werden, so wäre dies eine Förderung über das Existenzminimum hinaus, die mit dem System der Grundsicherung nicht vereinbar wäre. Eine Beeinträchtigung des Kindes in seiner Würde, Unversehrtheit und Entfaltung ist aus der Sicht des Ausschusses nicht zu erkennen.
Gerade zur Sicherung dieser Ansprüche (soziokulturelles Existenzminimum) wurden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgesetzt.
Der Petitionsausschuss kann das Anliegen aus den oben genannten Gründen nicht unterstützen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu überweisen, sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es die konkrete Verbesserung der materiellen und soziokulturellen Situation von Kindern betrifft, die durch die Erwerbslosigkeit ihrer Eltern von Armut bedroht sind und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP abgelehnt worden.
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