Hartz IV: Neue BA Anweisung erlaubt Observation
Neue fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Außendienst der Leistungsträger des SGB II - gegen Arbeitslosengeld II Empfänger. BA erlaubt u.a. das Ausspähen von Hartz IV Betroffenen
Mit Wirkung vom 20 Mai 2009 hat die BA eine neue Weisung für den Außendienst der Leistungsträger des SGB II herausgegeben. Auch diese strotzt wieder vor Anweisungen zu rechtswidrigen Datenerhebungen und Leistungsverweigerungen, die umfassend erweitert wurden - von bisher 2 auf 6 Seiten.
"Zeugenbefragung" durch Sozialfahner
Unter Rz 6.7, "Beweismitteln", wird erlaubt, Zeugen und Sachverständige zu "vernehmen". Das suggeriert dem Außendienst Befugnisse von Strafermittlungsbehörden, welche dieser aber nicht hat. Um diesen "Glauben" nicht zu zerstören, verzichtet die BA auch vorsorglich darauf, hinzuweisen, dass diese Personen nur dann befragt und angehört werden dürfen, wenn Daten nicht anderst erhoben werden können (§ 67a Abs. 2 SGB II).
Unter Rz 6.10, "Prüfanlässe", wird genannt:
- "Überprüfung von Wohnungsverhältnissen, z. B. Wohnfläche", letzteres ist eindeutig rechtswidrig, denn die Leistungsträger haben weder lt. SGB II, noch einem anderen Gesetz, das Recht, vom Mietvertrag abweichende Wohnflächen festzulegen, so auch das Bundessozialgericht (BSG) in B 7b AS 10/06 R, B 7b AS 18/06 R u.v.m.;
- "Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft", hier widerspricht sich die BA selbst, denn sowohl in dieser Weisung unter Rz 6.17 als auch im "Leitfaden Ausendienst" weist die BA wiederholt darauf hin, dass ein Hausbesuch gerade dazu nicht geeignet ist und verweist stattdessen explizit auf die Anlage VE und andere Nachweis-/Beweismöglichkeiten
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