Quelle und Weiterlesen: ---> HIERIn der Insolvenz des Vermieters hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Kautionsbetrages nur dann, wenn der Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 551 Abs.3 S. 3 BGB die Kaution von seinem restlichen Vermögen getrennt angelegt hat.
Wird die Kaution vom Vermieter entgegengenommen und entgegen der Vorschrift des § 551 Abs. 3. S. 3 BGB nicht isoliert angelegt, sondern mit dem übrigen Vermögen vermischt, hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnis keinen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Kaution.





Zitieren

Lesezeichen