Nefertari1968
29.12.2006, 10:10
Das Bundesarbeitsgericht hat (leider) folgendes klargestellt:
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/06 des Bundesarbeitsgerichtes (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11397&linked=pm)
Urteil dazu: Klick mich (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11423&linked=bes)
Das bedeutet also, es kann nicht mehr vor die Arbeitsgerichte gezogen werden, um einem EEJ "zu entnehmen", er sei eigentlich eine Beschäftigung, die "richtig" entlohnt werden muss!
Übel!!!!
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/06 des Bundesarbeitsgerichtes (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11397&linked=pm)
Urteil dazu: Klick mich (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11423&linked=bes)
Das bedeutet also, es kann nicht mehr vor die Arbeitsgerichte gezogen werden, um einem EEJ "zu entnehmen", er sei eigentlich eine Beschäftigung, die "richtig" entlohnt werden muss!
Übel!!!!