HorstLE
27.01.2010, 14:50
Mit Urteil hat der BFH einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt (FA) einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war.
Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt. In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des FA keinen Erfolg. Das FG bezog sich auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.
Quelle und Weiterlesen: ---> HIER (http://www.lexisnexis.de/aktuelles/anwaltswoche/174470/bfh-kreditinstitut-muss-auf-ein-gekuendigtes-girokonto-ueberwiesene-unberechtigte-steuererstattung-nicht-zurueckerstatten)
Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt. In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des FA keinen Erfolg. Das FG bezog sich auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.
Quelle und Weiterlesen: ---> HIER (http://www.lexisnexis.de/aktuelles/anwaltswoche/174470/bfh-kreditinstitut-muss-auf-ein-gekuendigtes-girokonto-ueberwiesene-unberechtigte-steuererstattung-nicht-zurueckerstatten)