HorstLE
09.01.2010, 07:12
„Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen."
Mit diesem Spruch beendet der Bundesgerichtshof (BGH) einen Streit, der das Amtsgericht Dippoldiswalde und das Landgericht Dresden beschäftigte (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08 (http://www.dnoti.de/DOC/2009/8zr238_08.pdf)).
Quelle und Weiterlesen: ---> HIER (http://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-anspruch-auf-mietschuldenfreiheitsbescheinigung_005648.html)
Mit diesem Spruch beendet der Bundesgerichtshof (BGH) einen Streit, der das Amtsgericht Dippoldiswalde und das Landgericht Dresden beschäftigte (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08 (http://www.dnoti.de/DOC/2009/8zr238_08.pdf)).
Quelle und Weiterlesen: ---> HIER (http://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-anspruch-auf-mietschuldenfreiheitsbescheinigung_005648.html)