Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Selbstständigkeit wegen nicht kaufmännischem Wissen abgelehnt
Mein Sohn findet auf grund seiner behinderung (Epilepsie) keine Arbeit.Nach langem überlegen hat er sich entschlossen sich mit Online handel ,selbst ständig zu machen. Die SB von der Arge war von der Idee sehr angetan,und gab meinem sohn direkt die unterlagen mit ,und sagte ihm in welcher höhe er gefördert werden würde.Nachdem mein Sohn alles erledigt hat(gewerbeschein ,businessplan ,kalkulation erstellt,beim steuerberater gewesen,Finanzamt) und die Unterlagen bei der Arge abgegeben hat,kam gestern der ablehnungsbescheid.Begründung:da Sie über keinerlei kaufmännischer erfahrung verfügen lehnen wir den Antrag .Ist diese begründung rechtens?
Paulchen
24.08.2008, 19:47
Wissen tu ichs nicht, aber ich fürchte fast ja.
Allerdings sollte eine clevere ARGE doch wohl eine entsprechend Fortbildung
fördern. Das macht doch Sinn: Fortbildung, Selbstständigkeit, raus aus dem Bezug.
Das ist doch was das Amt will :weißnicht:
Vielleicht dahingehend den SB ansprechen?
Nefertari1968
24.08.2008, 19:50
Hallo Maja,
darf ich ehrlich antworten? Nicht böse sein, aber auch ich denke, dass ein paar kfm. Kenntnisse unabdingbar sind, wenn man sich selbstständig machen will... Selbst, wenn man keine Buchhalterseele ist ;), wäre es schon gut, ein paar Grundkenntnisse zu haben in... Kalkulation... einfache Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung, Planung Lagerbestand, etc. pp.
Soweit ich weiß, bieten Volkshochschulen oder auch die IHK Kurse dazu an... vielleicht wäre es möglich, deinen Sohn zu fördern, wenn er die Teilnahme an einem solchen Kurs nachweist...
Ansonsten... es ist zum Teil eine Ermessensfrage, was allerdings nicht bedeutet, dass der/die SB ihr Ermessen nicht unverzüglich anzuwenden hat... wenn also jemand ohne kfm. Vorwissen ungeeignet ist, so wird der/die SB das doch anhand der Akte und seiner Angaben gewusst haben, bevor dein Sohn die nötigen Unterlagen bereits fix und fertig herangeschafft hat...
Was für eine Ausbildung hat dein Sohn?
In welchem Umfang will er sich selbstständig machen (Investitonsrahmen etc.)?
Welche §§ wurden im Ablehnungsbescheid genannt?
Rechtsfolgebelehrung?
Ich schließe mich da Kristin an, es ist wirklich sehr riskant ohne kaufmännische Kenntnisse diesen Weg zu gehen.
Allerdings kann jeder Bürger ein solches Gewerbe anmelden und die Grundkenntnisse sind schnell erworben, wie Kristin bereits schrieb.
Also auf zur IHK :)
Krümelchen
24.08.2008, 20:24
Hallo Maja,
traut er sich das denn ohne kaufmännische Kenntnisse zu? Das ist wirklich nicht so einfach, da schließe ich mich den anderen an.
Es ist ja nicht nur die Buchführung, die gemacht werden muss, da gehört noch eine Menge mehr dazu: Werbung, Kundenkontakt (wenn´s auch online ist, aber auch da gehört einen gewisse Erfahrung dazu). Schließlich geht es noch um Rechte (Mahnwesen, Garantie, Mängelrüge) es kann schnell zu Problemen kommen, dann sollte man wissen, was zu tun ist.
Aber, schreib erstmal, wie er sich das vorgestellt hat?
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Existenzgruendung/Existenzgruendung-Nav.html
laukasius
24.08.2008, 21:31
Ich halte die Ablehnung für zweifelhaft.
Soweit erkennbar ist, wurden die Auflagen erfüllt.
Es sollen letztendlich die Möglichkeiten einer Selbstständigkeit gegeben werden, inzwischen unter erschwerten Bedingungen.
Der kfm. Beruf sollte eigentlich keine so großen Rolle spielen, wenn die anderen Kalkulationen stimmen.
Es soll doch schließlich ein Weg aus der Misere geschaffen werden.
Man hat seitens der Agentur absolut kein Problem damit, ausgelernte Berufe in andere Zweige zu stecken.
Wenn ein Fond ziemlich erschöpft ist, lehnt man solche Wünsche problemlos ab.
Krümelchen
24.08.2008, 22:11
Ich halte die Ablehnung für zweifelhaft.
Soweit erkennbar ist, wurden die Auflagen erfüllt.
Es sollen letztendlich die Möglichkeiten einer Selbstständigkeit gegeben werden, inzwischen unter erschwerten Bedingungen.
Es ist nunmal eine Kann-Leistung, das darf man nicht vergessen. Für zweifelhaft halt ich die Tatsache, dass der SB erst Hoffnungen gemacht hat. Ich weiß nicht inwieweit man da ansetzen kann.
Der kfm. Beruf sollte eigentlich keine so großen Rolle spielen, wenn die anderen Kalkulationen stimmen.
Es geht, denke ich, nicht um einen kfm. Beruf, sondern um kaufmännische Vorkenntnisse
Die kann er in einem Kurs nachholen, dann hätte die Arge nichts mehr vorzubringen, weil ja der Ablehnungsgrund war. Ich persönlich denke: Sowas kann ohne Kenntnisse ganz schnell nach hinten losgehen. Am Ende steht man schlechter da als vorher, hat dann nämlich noch Schulden am Bein.
Es soll doch schließlich ein Weg aus der Misere geschaffen werden.
Ja, aber ein bisschen überlegen sollte man schon. Klar, jeder bekommt einen Gewerbeschein, den gibt es, glaube ich, für 10 oder 20 Euro. Kein Problem.
Man hat seitens der Agentur absolut kein Problem damit, ausgelernte Berufe in andere Zweige zu stecken.
Vergleichbar mit einer Selbständigkeit ist das nicht.
Wenn ein Fond ziemlich erschöpft ist, lehnt man solche Wünsche problemlos ab.
Ja.
laukasius
24.08.2008, 22:34
Krümelchen,
besteht Hartz nicht nur zu großen Teilen aus Kann-Bestimmungen?
Warum werden die Diskussionen geführt?
Ich bin absolut der Meinung, dass die Bestimmungen erfüllt wurden, soweit ersehbar.
Es besteht absolut kein Grund zur Ablehnung.
Krümelchen
24.08.2008, 22:42
Laukasius, fehlende kaufmännische Kenntnisse wäre schon ein Grund zur Ablehnung. Deswegen wäre es ja schön, wenn wir erstmal abwarten, was Maja über die Ausbildung ihres Sohnes zu berichten hat, um mehr Hintergrundinformationen zu bekommen. Alles andere hat wohl kein Zweck.;)
Nefertari1968
24.08.2008, 22:48
Ich bin absolut der Meinung, dass die Bestimmungen erfüllt wurden, soweit ersehbar.
Es besteht absolut kein Grund zur Ablehnung.
... wie jetzt - du bist doch sonst so ein "harter Knochen" :knuddel: ... ich denke nicht, dass die "Bestimmungen" erfüllt sind, nur weil ein guter Steuerberater einen Businessplan erstellt hat... das vollziehen Steuerberater nämlich ständig.
Ob sich die Investition des von dir all- und vielzitierten, arbeitenden Steuerzahlers letztlich in die Selbstständigkeit des Arbeitslosen rentiert, hängt dagegen davon ab, ob dieser den "Businessplan" im Tagesgeschäft überhaupt umsetzen kann - und zwar ohne die Begleitung des Steuerberaters, ohne Mentor und ggf. ohne die nötigen Grundkenntnisse.
nervoes1
@Maja - mein Posting richtet sich nicht gegen deinen Sohn... letztlich liegt es gerade in seinem Interesse, wenn er erfolgreich und dauerhaft der Arbeitslosigkeit entrinnt.
Wichtig wäre es zu wissen, wie konkret die Ablehnung begründet wurde, ob die Rechtsfolgebelehrung dargelegt ist und ob er ggf. die mündlich erfolgte Quasi-Zusage (z.B. über Zeugen) beweisen kann... Dann dürfte es auch einfacher sein, die ArGe zu Zugeständnissen hinsichtlich Förderungen zu gewinnen.
laukasius
25.08.2008, 00:48
Meine liebe Neferftari,
ich will hoffen , dass du dieser Ansprache mit der *lieben* nicht widersprichst.
Wie immer, widerspreche ich dir einfach.
Die Auflagen, die derzeit gefordert werden, sind erfüllt.
Einwandfrei.
Eben, ein Kann-Bestimmung, die wieder in einem Ermessen liegt.
Garantiert ist wieder der Fond ausgeschöpft und damit werden lfd. negative Bescheide verschickt.
Es bleibt da nur die lfd. Nachfrage.
Paulchen
25.08.2008, 05:57
Wenn die ARGE ihrem Auftrag gerecht werden will muss eine Fortbildung im kaufmännischen angeboten werden. :weißnicht:
Ich fürchte fast daß die Erkrankung des Sohnes hier hintergründig eine Rolle spielt, sie ist bei der Suche eines normalen Arbeitsplatzes ein Vermittlungshemmnis.
Jetzt ist der Bereich Diskrimininierung durch Ungleichbehandlung offen :wiebitte: Dies wird aber niemand zugeben, da ungesetzlich. Im Zweifelsfall wird sich auf die "Kann" Ausrede berufen, oder auf die Leere der Kassen.
Das klingt doch viel netter und bringt niemanden auf die Palme.
maja, wie alt ist Dein Sohn und wie stark ist seine Epilepsie? Ist sie medikamentös gut behandelt? Hat er aufgrund dessen einen Schwerbehindertenausweis?
Menschen mit anerkannter Behinderung werden aus anderen "Töpfen" gefördert! ;)
neugierig
25.08.2008, 06:33
Ich glaube die Frage stellt sich ganz anders.
Dazu 2 Fragen:
1. Bezieht der Sohn zur Zeit ALG-II?
2. Diskutieren wir hier eine Förderung in die Selbstständigkeit oder den weiteren ALG-II-Bezug?
Wenn er zur Zeit ALG-II bezieht und wir über eine Förderung sprechen, dann ist dies Irrelavant, da er bei dem Weg in die Selbstständigkeit erst einmal weiter aufstockend ALG-II bezieht. Da ich davon ausgehe, dass sein Geschäft über Nacht nicht einschlägt wie eine Bombe und er nicht weis wohin mit dem ganzen Geld :) .
Es ist zwar nicht mehr so einfach wie früher, er hat aber trotzdem Anspruch auf ALG-II. Auch, wenn es keine Förderung gibt. Heist die Förderung halt ALG-II ;) . Damit ist er erst einmal aus der Vermittlung raus. Er muss sich dem Arbeitsmarkt nur dann wieder zur Verfügung stellen, wenn seine Selbstständigkeit dauerhaft keinen Erfolg hat, weil Verlust von ALG-II nicht ausgeglichen wird. Hat er geschäftlich Erfolg, dann ist dieser nicht von der Einschätzung des SB abhängig. Und Erfolg muss ja nicht nicht bedeuten, dass er soviel verdient, dass er aus dem Bezug raus ist. Es reicht ja am Anfang, wenn der Verdienst, dem eines Angestelten von 401,00 + irgendwas entspricht.
Ich finde den Bezug von ALG-II in der Gründungszeit gar nicht so schlecht, da in dem Fall keine Krankenversicherung zu bezahlen ist. Trägt die ARGE.
Nur keine Verbindlichkeiten eingehen, die er nicht überblicken kann.
@Paulchen
Mein Sohn ist 22 jahre.er hat einen Schwerbehindertenausweis 80% mit den merkmalen B,G,H.
Mein Sohn ist medikamentös eingestellt.Es treten trotzdem noch Anfälle auf.(mein sohn hat leider das pech das er mit Grandmal den grossen anfällen zu kämpfen hat.)Laut attest des Arztes der Uniklinik Bonn sowie das gutachten des amtsarztes vom AA darf mein Sohn nicht mehr als 3 Stunden tägl. leichte Arbeiten verrichten.
Paulchen
25.08.2008, 07:58
:denk:
Hm, jetzt kommt das Amt mit langfristigen Überlegungen.
Wird es ausreichen mit diesen attestierten 3 Stunden die Hilfebedürftigkeit
zu beenden, oder lediglich zu minimieren?
Lohnt, bzw. rechnet sich so eine Förderung überhaupt?
Wie ist die Prognose für die Zukunft bezüglich Arbeitszeit?
All diese Fragen fliessen in das Ermessen ein :weißnicht:
Ich weiss von mir (GdB 80) daß das Amt mich "in Ruhe" lässt. Keine grossen Schwierigkeiten, aber andererseits auch keinerlei Förderansätze :weißnicht:
Aber auch da wird es einen Weg raus geben, man muss den Hebel vielleicht woanders ansetzen, Stichwort Integration. Über ein anderes Türchen tun sich manchmal andere Wege auf.
Wir überlegen mal weiter....:denk:
Sorry wenn ich mich nicht immer gleich melde.Sind hier hausmeister und müssen uns zwischen durch um die belange der mieter kümmern.
@Nefertari 1968
zu deiner frage .Mein Sohn hat keine Ausbildung.
Die Begründung im Ablehnungsbescheid lautet:Es bestehen Zweifel Ihrer kaufmännischen Qualifikation.Die Entscheidung beruht auf den bestimmungen desSGB Zweites buch(SGBII)Grundsicherung für Arbeitssuchende-insbesondere§29SGBII.
kurze ANmerkung,Businessplan wurde von meinem Sohnmit hilfe über Inet erstellt.Die Steuerberaterin war nur für die Stellungsnahme der kalkulation zuständig.
@neugierig
mein Sohn lebt mit uns in einer bedarfsgemeinschaft bezieht also ALGII
Er hätte zu seinem ALGII einen zuschuss von CA.250 Euro bekommen so die aussage der SB.
@Paulchen
An der Arbeitszeit hat sich nichts geändert .Letzte untersuchung war im Okt.07.
neugierig
25.08.2008, 09:37
@neugierig
mein Sohn lebt mit uns in einer bedarfsgemeinschaft bezieht also ALGII
...genau, und dieser Zuschuss wird im als Einkommen angerechnet und minimiert sein ALG-II. Also warum um einen Zuschuss betteln, der Euch letztlich nur etwas bringt, wenn das Zuschuss+Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit-ca. 300,00 freiwillige gesetzl. KV u. PV über ALG-II-Bezug liegt. Den sonst bleibt er eh im Bezug und dann braucht er auch den Zuschuss nicht.
Das will als Anfänger ohne einschlägige Erfahrung erst einmal verdient sein. (Ich weis wo von ich rede!).
Ich rate aber trotzdem von dem Schritt in die Selbstständigkeit nicht prinzipiell ab, solange er keine finanziellen Verpflichtungen eingeht, die er nicht überblicken kann. Er ist erst einmal aus der Vermittlung herraus. Es besteht trotzdem die Chance, dass er es schaffen kann. Du solltest nur darauf achten, dass er rechtzeitig das Gewerbe abmeldet, wenn es doch nicht klappt.
In diesem Sinne :daumen2:
Nefertari1968
25.08.2008, 10:16
@Nefertari 1968
zu deiner frage .Mein Sohn hat keine Ausbildung.
Die Begründung im Ablehnungsbescheid lautet:Es bestehen Zweifel Ihrer kaufmännischen Qualifikation.Die Entscheidung beruht auf den bestimmungen desSGB Zweites buch(SGBII)Grundsicherung für Arbeitssuchende-insbesondere§29SGBII.
kurze ANmerkung,Businessplan wurde von meinem Sohnmit hilfe über Inet erstellt.Die Steuerberaterin war nur für die Stellungsnahme der kalkulation zuständig.
Darf ich noch an die folgenden Fragen erinnern?
In welchem Umfang will er sich selbstständig machen (Investitonsrahmen etc.)?
Rechtsfolgebelehrung?
Wenn es ein Bescheid ist, dann ist dagegen der Widerspruch zulässig... z.B. wegen der Quasi-Zusage... denn der SB wird bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass dein Sohn keine Ausbildung vorweisen kann...
Was die kfm. Grundkenntnisse angeht... diese lassen sich erlangen - informiert euch über die Möglichkeiten und Kosten und flechtet dies in den Widerspruch ein... letzten Endes geht es um die Beseitigung bzw. Minimierung von Hilfebedürftigkeit... Kann-Option und Ermessen bedeutet ebenfalls, die anderen Möglichkeiten die dein Sohn hat oder eben auch nicht hat, realistisch abzuwägen...
.... und sicherlich sind durch die vorschnelle, mündliche "Zusage" bereits auch Kosten aufgelaufen, die vermeidbar gewesen wären, hätte man den "Fall" gleich richtig geprüft...
mein Sohn lebt mit uns in einer bedarfsgemeinschaft bezieht also ALGII
Wie alt ist dein Sohn?
Er hätte zu seinem ALGII einen zuschuss von CA.250 Euro bekommen so die aussage der SB.
... als sog. Einstiegsgeld... und auf diese Möglichkeit würde ich nicht vorschnell verzichten wollen, wäre ich an Stelle deines Sohnes...
... nicht zuletzt wegen der Anrechnungsproblematik, die sich häufig auftut...: Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus - Selbstständigkeit unter ALG II (http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?t=8578)
Ansonsten bleibt immer noch die Variante, die neugierig vorschlägt...
@Neferati1968
Mein Sohn wollte im kleinen rahmen um möglichst geringe kosten zu haben über Ebay bzw.Kijiji,oder Quoka (da beide keine einstellkosten nehmen) geschenkartikel verkaufen.Ausser den kosten für den gewerbeschein von 20.00€ und 60.00€für die steuerberaterin sind keine weiteren kosten entstanden. Um ware zu beziehen hat er einen Grosshändler gefunden,bei dem 100.00€ Mindestbestellwert sind. Grössere Investitionen entfallen.
Gegen den Ablehnungsbescheid haben wir 1Monat nach Bekanntgabe zeit Widerspruch einzulegen.
Die SB wusste das mein Sohn keine Ausbildung hat
Krümelchen
25.08.2008, 14:05
Mein Sohn wollte im kleinen rahmen um möglichst geringe kosten zu haben über Ebay bzw.Kijiji,oder Quoka (da beide keine einstellkosten nehmen) geschenkartikel verkaufen.
Kann er das dann nicht über die 100 Euro Zuverdienstgrenze regeln? Wäre auch eine Möglichkeit.
Ich hoffe Dein Sohn bekommt bekommt den 35 %igen Mehrbedarf (wegen "G").
@Krümelchen
Mein Sohn bekommt 281€+119.55 für unterkunft und heizung.davon werden aber wieder 105.16€ wegen einkommen meines mannes angerechnet.
Krümelchen
25.08.2008, 20:58
Maja, wie alt ist Dein Sohn?
Wenn er einen Schwerbehindertenausweis in Höhe von Gbr:80 hat, muss er doch Eingliederungshilfen bekommen, solange er im ALG II-Bezug ist. Dieses rechtfertigt dann einen Mehrbedarf, wegen des Merkzeichen G´s in Höhe von 35 %.
@krümelchen
mein Sohn ist 22.
Er hat einen Gbr von 80%.Wo muss ich die eingliederungshilfe denn beantragen? Das hat mir bisher niemand von der Arge gesagt,das man eingliederungshilfe beantragen kann.
Krümelchen
26.08.2008, 20:54
Guck mal hier:
http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?t=1484&highlight=Eingliederungshilfe
und hier:
http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,13021/ticket,g_a_s_t
Paulchen
27.08.2008, 06:02
Auftretende Zuständigkeitsprobleme - es könnte zum Beispiel die Rentenversicherung zuständig sein - dürfen nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Diese Zuständigkeitsprobleme müssen die Rehabilitationsträger untereinander ausmachen. Das hat der Gesetzgeber bereits seit Jahren entschieden und es steht auch im § 14 SGB IX. Zudem hat der behinderte Mensch die Möglichkeit, sich an eine Gemeinsame Servicestelle zu wenden. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt haben vorwiegend die Rehabilitationsträger diese Servicestellen eingerichtet, die der Beratung der Betroffenen dienen."
...und hier findest Du die Servicestelle! ;) :------>: (http://www.reha-servicestellen.de/)
Oben links, Suchen über Ort, findet ihr einen direkten Ansprechpartner :daumen2: .
Bei dieser Gelegenheit einfach auch das "persönliche Budget" für Deinen Sohn beantragen!!!
:thx: Euch für die tollen tipp. Werden das morgen (da haben die ämter ja lange auf) gleich in Angriff nehmen.mal sehen was dabei rum kommt.Ob man meinem sohn die Eingliederungshilfe bewilligt.
Hab da noch einmal eine frage zu dem ablehnungsbescheid der Arge bezüglich der Selbstständigkeit.Mein Sohn hat noch 3 wochen zeit einen Widerspruch gegen den bescheid einzulegen.Hat es sinn den Widerspruch einzulegen?Wie sieht das rechtlich aus? Mein mann war bei allen gesprächen dabei würde seine Aussage,das die Sb wusste das mein Sohn keine Ausbildung hat überhaupt anerkannt?
Krümelchen
27.08.2008, 08:45
Hast Du eine Pflegestufe für Deinen Sohn? Es könnte durchaus sein, dass Dir das zusteht. Musst halt mal aufschreiben, was Du alles für Deinen Sohn machen musst.
- hauswirtschaftliche Versorgung (einkaufen, kochen, abwaschen, Wäsche waschen und bügeln usw.)
- Beaufsichtigung (ich denke mal, Du musst startklar sein, wenn er badet oder im Badezimmer ist.
- Begleitung zu Ärzten
usw. Da dürfte mindestens Pfegestufe I drin sein.
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) besteht, wenn
mindestens einmal täglich für mindestens zwei Verrichtungen bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Hilfebedarf anfällt und
mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht und
dafür im Durchschnitt mindestens 90 Minuten täglich aufgewendet werden müssen und
mindestens 45 Minuten auf Verrichtungen der Grundpflege entfallen (die restlichen max. 45 Minuten können für hauswirtschaftliche Versorgung anfallen).
Quelle und Weiterlesen: ---> HIER (http://www.anwalt-im-sozialrecht.de/pflegeversicherung/index.php)
neugierig
27.08.2008, 09:01
@Paulchen
Eingliederungshilfe habe ich noch gar nicht gekannt. Hatte Gott sei Dank damit noch nichts zu tun. Ich habe mich mal rein gelesen und finde es wirklich eine gute Idee. Sollte man unbedingt versuchen.
@maja,
erzähl mal, was dabei heraus kommt.
neugierig
27.08.2008, 09:05
Ups, die Idee kam ja Krümelchen. Habe ich doch die Lorbeeren falsch verteilt :sorry:
Kriegt Ihr halt alle beide großes Lob :daumen2:
neugierig
27.08.2008, 09:08
@maja
kannst Du den Ablehnungsbescheid hier reinstellen? Ist immer schwer so etwas zu beurteilen, wenn man nicht weiß, was drin steht.
Ablehnungsbescheid-Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit
Einstiegsgeld(ESG)gemäß§16ABS.2S.2NR5und §29 Sozialgestzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für arbeitsuchende(SGBII)
Sehr geehrter Herr E.
Ihren am 21.04.2008 gestellten Antrag auf gewährung von Einstiegsgeld muss ich leider ablehnen.
Begründung:
Es bestehen Zweifel hinsichtlich Ihrer kaufmännischen Qualifikation,da von Ihnen kein Berufsabschluss erworben wurde.Da laut der mir vorliegenden
Stellungnahme zur tragfähigkeit, trotz Förderung im ersten Geschäftsjahr
keine ausreichende Deckung der lebensunterhaltungskosten zu erwarten ist und damit vermutlich weiterhin ALGII-bezug notwendig sein wird , ist dem Antrag auf Einstiegsgeld,unter den gegebenenVorraussetzungen, nicht stattzugeben.
Die Entscheidund beruht auf den bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch(SGBII)-Grundsicherung für Arbeitsuchende-insbesonder§29SGBII
Gegen diesen bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der oben genannten Stelle einzulegen
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
@krümelchen
Eine Pflegestufe hat mein Sohn nicht. Ich koche ,wasche ,bügel für meinen Sohn .Mein Mann oder ich begleiten ihn zum Arzt , Arge halt eben überall hin wenn mein Sohn termine hat.Wenn mein Sohn duscht oder badet steht mein Mann immer bereit .falls er einen Anfall bekommt.
Krümelchen
27.08.2008, 19:58
Ablehnungsbescheid-Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit
Einstiegsgeld(ESG)gemäß§16ABS.2S.2NR5und §29 Sozialgestzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für arbeitsuchende(SGBII)
Das war mir jetzt irgendwie schon klar. Nicht böse sein, ich habe selber einen Sohn, der Gdr:80 G und B hat.
Eine Pflegestufe hat mein Sohn nicht.
Stell einen Antrag bei Eurer Krankenkasse diesbezüglich. Wenn Du dazu noch konkrete Fragen hast, melde Dich einfach per PN bei mir. Ich hab da schon so meine Erfahrungen.
neugierig
29.08.2008, 07:42
Hallo maja,
entschuldige, dass es etwas gedauert hat.
Jetzt zu Deiner Frage:
Ich glaube nicht, dass Du mit einem Widerspruch an sich bei Deiner ARGE viel erreichen wirst. Die Widerspruchabteilungen erlassen in der Regel den selben Bescheid wie die SB. Der ablehnende Widerspruchsbescheid würde für Dich nur die Voraussetzung für eine Klage vor dem Sozialgericht darstellen.
Da stellt sich die Frage, ob Ihr klagen wollt?
Ich habe mal ein bisschen zum Thema Einstiegsgeld gegoogelt und immer nur die Aussage gefunden, dass sich um eine Ermessenentscheidung handelt. Man muss unter diesen Umständen versuchen die Argumentation durch die Augen eines Richters zu sehen und da sind die Ablehungsgründe ja nicht ganz von der Hand zu weisen.
Bleibt die Aussage des SB, der Euch ein ganzes Stück ermuntert und Euch das Einstiegsgeld mündlich in Aussicht gestellt hat. Woraufhin Ihr die ganze Sache angeleiert habt.
Auf Grund dieser Aussage werden Ihr kein Einstiegsgeld erzwingen können.
Wenn Ihr großes Glück habt, dann spricht Euch ein Richter die Kosten zu, die Euch dadurch entsanden sind. Aber wetten würde ich darauf überhaupt nicht.
hallo neugierig
ich danke dir für die Mühe,die du dir gemacht hast.Wir werden auf den Widerspruch verzichten.Wie du schon sagtes wird nichts dabei rum kommen.
Mein Sohn wird es wie krümelchen vorgeschlagen hat über die 100.euro hinzuverdienstgrenze, in angriff nehmen.
neugierig
29.08.2008, 15:06
Das Gewerbe muss er deshalb trotzdem anmelden. Nebenberufliches Gewerbe bei der ARGE melden.
Bitte unbedingt darauf achten dass der Ebay-Shop rechtssicher ist. Ich habe einen Kunden, der ist schon zweimal abgemahnt worden. Einmal wegen Verletzung der Widerrufsbelehrung und einmal wegen Markenrechtsverletzung. Da reden wir gleich mal über über Anwaltsgebühren von 700 - 1000 € pro Fall.
Aber mit guten Produkten und zunehmenden Erfahrung hat durchaus eine Chance.
Viel Glück
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